Kellervermietung

Infos zur Miete

Finanzielles

Die Miete beträgt Fr. 200. - , exklusive Heizkostenzuschlag von Fr. 30.- für die Monate Oktober bis April oder Mehrkosten wie Gebühren oder eventuelle Reinigungen. Die Bezahlung erfolgt bei der Schlüsselübergabe, plus Fr. 70.-- Depot. Das Depot wird bei der Schlüsselabgabe zurückgegeben.
Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Abgabetermins erlischt das Depot. Die Schlüsselübergabe und -abgabe erfolgt nach Absprache mit dem verantwortlichen Hüttenwart der Feldschützengesellschaft Winznau. Der Mietvertrag gilt unter Vorbehalt der Bewilligung der Kantonalen Gewerbe- und Handelspolizei Solothurn, Einhaltung des Mietreglements und der Hausordnung.
Die Reservation gilt als definitiv mit der Zustellung einer von der Feldschützengesellschaft Winznau unterzeichneten Vertrages.

Mietreglement

  • 1. Die FS Winznau vermietet den Schützenkeller an die im Vertrag stehende Person.
    a) Der Mieter darf den Keller nicht weitervermieten.
  • 2. Wenn der Mieter oder eine andere Person während der Mietdauer im Keller kommerziell tätig wird, d.h.Getränke, Lose, Eintritte etc. verkauft oder eine Tanzmusik gegen Geld engagiert, ist für den Anlass eine Bewilligung der Feldschützengesellschaft und der Kantonalen Gewerbe- und Handelspolizei Solothurn einzuholen.
    a) Die Bewilligung muss von der Gemeindekanzlei Winznau unterschrieben sein. b) Der Patentinhaber oder eine ständig in seinem Betrieb beschäftigte Person hat die Aufsicht 11auszuüben (WG § 19, Abs. 2)
    c) Die durch die Bewilligung entstehenden Benützungszeiten des Schützenkellers sind einzuhalten. Bei Übertreten der Zeit ist der Mieter voll haftbar.
  • 3. Der Mieter muss die Hausordnung der Feldschützengesellschaft Winznau einhalten.
  • 4. Die Heizkosten sind in der Miete enthalten.
  • 5. Die Miete beträgt den im Vertrag angegebenen Betrag. Für Mehrkosten wie Gebühren der Kant.Gewerbe- und Handelspolizei oder Reinigungskosten usw. kommt der Mieter auf.
  • 6. Der Vermieter hat jederzeit das Recht den Anlass zu kontrollieren.
  • 7. Bei mutwilligen Beschädigungen haftet der Mieter vollumfänglich.
  • 8. Verliert ein Mieter den anvertrauten Schlüssel, so hat er die ganzen Schlossänderungskosten zu tragen.
  • 9. Bei fehlender Plombe des Feuerlöschers wird ein Unkostenbetrag für Kontrolle und Neufüllung von Fr.240.-erhoben.

Hausordnung

  • 1. Die Bestimmungen des Mietvertrages müssen eingehalten werden.
  • 2. Ausserhalb des Schützenhauses hat sich jeder so zu verhalten, dass die Anwohner nicht gestört werden.
  • 3. Es dürfen nur die vorhandenen Parkplätze benützt werden. Das Parkieren auf den umliegenden Wiesen und Äckern ist verboten.
  • 4. Der Schützenkeller muss aufgeräumt und gereinigt abgegeben werden. (Treppe und Kellerboden muss nass gereinigt werden).
  • 5. Das Areal der FS Winznau ist so zu verlassen, wie es zu Beginn des Mietverhältnisses war.
  • 6. Für ev. Verschmutzungen von Wänden, Decken und Böden kann der Mieter haftbar gemacht werden.
  • 7. Dekorationen jeglicher Art, welche das Gebäude beschädigen könnten (Reisnägel, Klebebänder an Wandanstrichen etc.), sind verboten.
  • 8. Das Geschirr steht den Mietern zur Verfügung, es muss jedoch sauber und komplett abgegeben werden. Ansonsten haftet der Mieter.
  • 9. Der Schiessstand steht den Mietern nicht zur Verfügung.
  • 10. Jeglicher Abfall ist durch den Mieter vorschriftgemäss zu entsorgen.
  • 11. Wird das Schützenhaus für längere Zeit verlassen, muss die WC -Heizung abgeschaltet werden.
  • 12. Grillieren im Keller ist verboten.
  • 13. Das Schützenhaus ist bei jedem Verlassen zu verschliessen.

Daten wen der Keller schon belegt ist

Keine Termine vorhanden.

Mietanfrage für Schützenkeller

Formular Mietvertrag Keller.pdf 147 KB

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